Satzung des Fördervereins Schlosskirche

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Satzung des Fördervereins Schlosskirche Meerholz-Hailer e.V.

  • 1 Name, Sitz
  • Der Verein führt den Namen "Förderverein Schlosskirche Meerholz-Hailer"
  • Der Verein hat seinen Sitz in 63571 Gelnhausen-Hailer
  • Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelnhausen unter 3 AR 152/02 eingetragen.
  • 2 Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
  • Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 3 Zweck und Aufgaben
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Restaurierung und Erhaltung der Schlosskirche sowie des Evangelischen Gemeindezentrums Meerholz-Hailer in Meerholz und die Förderung besonderer Projekte – wie z.B. für Jugendarbeit oder Kirchenmusik – in der Evangelischen Kirchengemeinde Meerholz-Hailer.
  • Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Einwerbung von Spenden zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Finanzierung einer ordnungsgemäßen Verwaltung durchzuführen.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 4 Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Meerholz-Hailer.
  • 5 Aufbringung und Verwendung von Zuwendungen

Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollten aufgebracht werden durch:
a) Beiträge und Spenden der Mitglieder
b) Geld- und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und dergleichen

  • 6 Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins sind:
    - die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder
    - natürliche oder juristische Personen, die den Zielen des Vereins dienen wollen
    - die Ev. Kirchengemeinde Meerholz-Hailer als geborenes Mitglied
    - die Stadt Gelnhausen als geborenes Mitglied
  • Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gemäß § 6, Absatz 1 wird - mit Ausnahme der geborenen Mitglieder - durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.

  • 8 Verlust der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
  • 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

  • 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und auch durch Veröffentlichung in der Gelnhäuser Neuen Zeitung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
  • Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
  • Anträge zu Themen, die nicht in der vom Vorstand veröffentlichten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Die Anträge sollten begründet werden.
  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    - Entgegennahme des Jahresberichtes
    - Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung
    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    - Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
    - Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    - Wahl von zwei Kassenprüfern
    - Wahl der Mitglieder des Beirates
    - Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
    - Änderung der Satzung
    - Auflösung des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (§ 6 Abs.1) eine Stimme.

 

  • 12 Änderung der Satzung

Für die Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich.

  • 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
  • Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.
  • Die Bestimmungen des § 10 gelten entsprechend.
  • 14 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus
    dem Vorstandsvorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Pressesprecher
    6. dem Bürgermeister
    7. dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
  • Der/die Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Ev. Kirchengemeinde Meerholz-Hailer und der Bürgermeister können Vertreter zu den Sitzungen entsenden. Die Vertreter werden für zwei Jahre vom Magistrat und vom Kirchenvorstand benannt.
  • Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken muss. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  • 15 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes
  • Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neuwahl weiter.

63571 Gelnhausen - Meerholz, den 13. März 2018
Der Vorstand
Unterschriften:
Henning Porrmann, Vorsitzender
Roland Lacher, stellvertretender Vorsitzender

Predigten aus der Schlosskirche